Wie kündige ich meinen Arbeitsvertrag korrekt?

Wie kündige ich meinen Arbeitsvertrag korrekt?

Was muss ich rund um das Thema Kündigung wissen?

Genau, wie der Anfang der Jobsuche mit Bewerbung und Vorstellungsgespräch für viele Menschen auf der Beliebtheitsskala nicht weit oben steht, so sieht es genauso mit der Kündigung aus. Häufig weiß man schon früh, dass man kündigen möchte, schiebt das unangenehme Gespräch mit dem Vorgesetzten aber vor sich her. Umgekehrt ist es genauso unangenehm – wenn nicht noch schlimmer – wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Dabei gibt es ganz klare Regeln und wer sich an die hält, sollte etwas entspannter mit dem Thema umgehen. Aber welche Arten von Kündigung gibt es überhaupt? Man unterscheidet zwischen einer ordentlichen Kündigung, die innerhalb einer festgelegten Frist stattfindet, und einer außerordentlichen Kündigung, die das Arbeitsverhältnis durch Sonderregelungen vor Fristablauf beendet. Zu einer fristlosen Kündigung kommt es zum Beispiel, wenn schwerwiegende Vertrags- oder Pflichtverletzungen vorliegen wie Arbeitszeitbetrug, Diebstahl oder schwere Beleidigungen des Arbeitgebers. Grundsätzlich wichtig für eine Kündigung: Sie muss immer schriftlich erfolgen und eigenhändig unterzeichnet sein. Eine Kündigung per E-Mail oder eine mündliche Kündigung sind unwirksam. Ebenso sind vom Arbeitgeber ausgehende Kündigungen unwirksam, wenn derjenige, der die Kündigung ausspricht, dazu nicht berechtigt ist und der Betriebsrat, sofern vorhanden, nicht vor der Kündigung angehört wurde. Wem vom Arbeitnehmer gekündigt wurde, der muss seine Arbeit weiterhin bis zum Ende der Kündigungsfrist ausüben, es sei denn, er wird freigestellt. Wer nicht mehr bei der Arbeit auftaucht, muss ansonsten befürchten, dass ihm noch außerordentlich gekündigt wird. Bei Kündigungen, die vom Arbeitnehmer ausgehen, müssen die Fristen, zu denen man kündigen kann, eingehalten werden. Diese ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag und sind bindend. Wer seinen Arbeitsvertrag kündigt, muss keinen Kündigungsgrund angeben, außer, es handelt sich um eine außerordentliche Kündigung. Die Kündigung reicht man ein, indem man sie persönlich in der Personalabteilung abgibt oder sie per Einschreiben mit Rückschein versendet. Es macht Sinn, sich nachweisen zu lassen, dass der Arbeitgeber die Kündigung erhalten hat. Um sicherzugehen, dass es nicht zu Gerüchten kommt, ist es zudem angemessen, wenn man seinen Kollegen erst dann von der Kündigung erzählt, wenn der Arbeitgeber sie schon erhalten hat. Der Vorgesetzte sollte auf jeden Fall zuerst informiert werden. Am besten bemüht man sich, im Guten zu gehen und für einen positiven Abschied zu sorgen, denn – wie heißt es so schön: Man sieht sich immer zweimal.

Autor: localjob Redakteur
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