Weihnachtsgeld

Was genau ist eigentlich Weihnachtsgeld? Habe ich Anspruch darauf? Muss ich es vielleicht sogar zurückzahlen? Hier gibt es die Antworten!

Der eine kriegt es, der andere nicht. Gibt es ein Recht auf Weihnachtsgeld? Und was genau ist eigentlich „Weihnachtsgeld“?
 
Weihnachten steht vor der Tür und auch wenn es eigentlich um die Geburt Jesu geht, denkt jeder bei Weihnachten an Geschenke. Ein Geschenk, das jeder gern vom Chef bekommt, ist das Weihnachtsgeld. Tatsächlich erhalten es etwa die Hälfte aller Arbeitnehmer in Deutschland. Bei diesem Bonus handelt es sich um eine zusätzlich zum Lohn geleistete Zahlung durch den Arbeitgeber. Meistens wird es mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Das Weihnachtsgeld gilt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Neben dem Urlaubsgeld ist es die populärste Form der finanziellen Sonderleistungen. Gesetzlich ist diese Sonderzahlung nicht geregelt, es ergibt sich daher kein Anspruch auf Weihnachtsgeld. Wenn der Arbeitgeber allerdings nur einer bestimmten Gruppe von Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlt, dann ist das ohne sachliche Gründe unzulässig und es müssten alle Mitarbeiter die gleiche Zahlung bekommen. Auch wenn der Arbeitgeber drei Jahre am Stück immer zum gleichen Zeitpunkt und in der gleichen Höhe Weihnachtsgeld zahlt, kann ein Arbeitnehmer ab dem vierten Jahr einen rechtlichen Anspruch darauf erheben. Aber: Wenn der Arbeitgeber bei jeder Weihnachtsgeldzahlung erklärt, dass es sich um eine freiwillige Zahlung handelt, gilt dieser rechtliche Anspruch nicht.
 
Das Weihnachtsgeld stellt eine Zusatzbelohnung oder eine Motivation für den Arbeitnehmer dar. Es ist nicht zu verwechseln mit dem 13. Monatsgehalt. Das nämlich ist ein konkreter Ausgleich für die Arbeitsleistung, die während des Jahres erbracht wurde. Die Höhe des Weihnachtsgeldes hängt meist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und ist zudem prozentual abhängig vom Monatslohn.
 
Wer noch schnell das Weihnachtsgeld einstecken und dann die Firma wechseln will, muss aufpassen: Die Stichtagsklausel besagt, dass der Anspruch auf die Sonderleistung nur dann besteht, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht und ungekündigt ist. Außerdem kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld zurückfordern, wenn es sich um mehr als 100 Euro handelt und der Arbeitgeber kündigt. Hat das Weihnachtsgeld eine Höhe von bis zu einem Monatsgehalt, ist eine betriebliche Bindung bis zum 31. März zulässig, bei einer Sonderzahlung von bis zu zwei Monatsgehältern sogar bis zum 30. Juni.
 
2.661 Euro brutto erhalten deutsche Beschäftigte übrigens durchschnittlich als Weihnachtsprämie – damit lassen sich doch prima ein paar schöne Weihnachtsgeschenke kaufen!
Autor: localjob Redakteur
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