Ein Schaden im Büro – wer muss zahlen? Ich oder das Unternehmen?
Eine falsche Bewegung und der Kaffee breitet sich auf dem Firmenlaptop aus. Und jetzt? Muss ich den Schaden selbst zahlen? Im Arbeitsleben wie auch im Alltag gilt normalerweise: Wer einen Schaden verursacht, muss diesen auch zahlen. Es gibt aber für Arbeitnehmer die sogenannten „Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung“. Hier ist geregelt, ob Arbeitnehmer persönlich für einen Schaden am Arbeitsplatz aufkommen müssen. Diese Regelungen können nicht durch individuelle Vereinbarungen, zum Beispiel im Arbeitsvertrag, geändert werden. In diesen Grundsätzen wird unterschieden zwischen leichter Fahrlässigkeit, mittlerer Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit. Kommt es zu einem Schaden, wird danach entschieden, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Wenn fahrlässig gehandelt wurde, geht es um die Art der Fahrlässigkeit. Leicht fahrlässig ist es zum Beispiel, wenn eine Kaffeetasse umkippt und etwas beschädigt oder wenn bei einer falschen Bewegung der Laptop vom Tisch fällt. Bei Schäden solcher Art muss der Arbeitnehmer nicht haften. Wenn keine Versicherung aufkommt, übernimmt das Unternehmen den entstandenen Schaden. Eine mittlere Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer mit mehr Vorsicht und Achtsamkeit den Schaden hätte verhindern können. Ein Unfall mit dem Dienstwagen gehört zum Beispiel dazu, ebenso die Verwendung eines Gerätes mit dem falschen Material. In einem solchen Fall wird der entstandene Schaden zwischen dem Verursacher und dem Unternehmen geteilt, hängt aber vom Einzelfall ab. Handelt ein Arbeitnehmer grob fahrlässig, muss er in der Regel in der vollen Höhe für den Schaden haften. Grob fahrlässig handelt man, wenn man vorsätzlich Regeln ignoriert und so ein Schaden entsteht. Wer zum Beispiel voller Wut auf seinen Laptop haut oder gegen eine Tür tritt, muss haften. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, den Schaden zu zahlen, kann die Haftungshöhe per Gerichtsbeschluss möglicherweise reduziert werden. All diese Regeln gelten jedoch nur für fest angestellte Mitarbeiter. Freie Mitarbeiter müssen schon bei einer leichten Fahrlässigkeit haften – außer, es ist vertraglich anders geregelt. Generell wird bei der Schuldfrage auch immer mitgedacht, ob das Unternehmen mitschuldig ist, zum Beispiel, wenn es keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Gar nicht zahlen müssen Arbeitnehmer einen Schaden dann, wenn sie zum Beispiel mit defekten Arbeitsmitteln arbeiten, Maschinen nicht gewartet wurden oder zu wenig Personal eingesetzt wurde. Auch Schäden, die durch schlechte Organisation entstanden sind oder durch fehlende und nicht überprüfte Qualifikationen der Mitarbeiter zurückzuführen sind, müssen nicht gezahlt werden.