Krankmeldung – was muss ich beachten?

Krankmeldung – was muss ich beachten?

Sie wachen morgens mit Halsschmerzen auf und wissen: Den Tag im Büro überstehen Sie heute nicht! Was genau müssen Sie jetzt tun? Viele Arbeitnehmer wissen nicht, wie sie sich richtig krankmelden, was ihre Rechte und Pflichten sind. Daher gibt localjob.de hier einen Überblick!
 
Was tun, wenn ich morgens merke, dass ich nicht in die Arbeit kann, weil ich mich krank fühle?
 
Das wichtigste zuerst: Sie müssen sich direkt am Morgen – am besten noch vor Arbeitsbeginn – krankmelden. Es gilt eine Anzeigepflicht, so steht es im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Selbst, wenn Sie erst den Arztbesuch abwarten und sich dann krankmelden, liegt schon ein abmahnfähiger Pflichtverstoß vor. Deswegen ist Ihre erste „Anlaufstelle“ am Morgen idealerweise Ihr Vorgesetzter. Am besten informieren Sie auch gleich zusätzlich die Personalabteilung. Schreiben Sie nicht nur Ihrem Bürokollegen eine Nachricht in der Hoffnung, er leitet Ihre Krankmeldung weiter.
 
Wie genau melde ich mich krank?
 
Am besten rufen Sie Ihren Arbeitgeber an, so können Sie sicher sein, dass er die Krankmeldung erhält. Sollten Sie Ihren Arbeitgeber nicht erreichen – oder sollte eine andere Handhabung in Ihrem Betrieb vorliegen – können Sie auch eine E-Mail schreiben. Eine Krankschreibung per SMS oder Whatsapp sollte nur dann erfolgen, wenn das vom Arbeitgeber ausdrücklich so gewünscht ist. Sollten Sie nicht wissen, wie Ihr Vorgesetzter gern informiert werden möchte, sollten Sie das schnellstmöglich herausfinden, um für Ihre nächste Krankmeldung Bescheid zu wissen.
 
Worauf muss ich bei der Krankmeldung achten?
 
Hier lässt sich ein einfacher Trick anwenden: Die fünf W-Fragen.
  • Wer ruft an? Hier sind Vorname und Nachname ausreichend. Sollten Sie aber in einem großen Unternehmen arbeiten und mit der Personalabteilung sprechen, macht es Sinn, wenn Sie auch noch Ihre Abteilung nennen.
  • Warum rufen Sie an? Erklären Sie kurz und knapp, dass Sie krank sind und nicht zur Arbeit kommen können. Als Arbeitnehmer sind Sie nicht verpflichtet zu erklären, woran Sie erkrankt sind.
  • Wie lange fehlen Sie? Geben Sie bei Ihrer Krankmeldung an, wie viele Tage Sie voraussichtlich ausfallen werden.
  • Was tun Sie als nächstes? Entweder suchen Sie einen Arzt auf oder Sie bleiben zuhause und ruhen sich aus. Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet alles zu tun, was Ihrer Genesung dient.
  • Wann melden Sie sich wieder bei Ihrem Arbeitgeber? Rufen Sie Ihren Arbeitgeber nach Ihrem Arztbesuch oder am nächsten Tag wieder an.
 
Wann muss ich ein ärztliches Attest vorlegen?
 
Ebenso wie eine Anzeigepflicht gilt auch eine Nachweispflicht. Das bedeutet, dass Sie nach spätestens drei Fehltagen Ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Hierbei gilt: Es handelt sich bei den drei Tagen um Kalendertage! Wochenende und Feiertage zählen bei der Krankschreibung mit. Wenn Sie sich also am Freitag krankmelden, müssen Sie schon am Montag ein Attest vorlegen.
 
Wichtig ist außerdem, dass es auch Arbeitsverträge gibt, in denen der Arbeitgeber bereits ab dem ersten oder dem zweiten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt bekommen möchte. Ist dies tatsächlich in einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder Ihrem Arbeitsvertrag festgelegt, müssen Sie dieser Forderung nachkommen. Wenn Sie sich unsicher sind, welche Regelung in Ihrem Betrieb herrscht, informieren Sie sich bei der Personalabteilung.
 
Was kommt nach dem Attest?
 
Wenn Sie für eine Woche krankgeschrieben waren, sich aber immer noch nicht wohl fühlen, brauchen Sie eine Folgebescheinigung, also einen neuen Krankenschein. Diese Folgebescheinigung muss nahtlos an das vorherige Attest anschließen.
 
Was tue ich, wenn mein Arbeitgeber wissen will, woran ich erkrankt bin?
 
Wie schon erwähnt, sind Sie nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber zu sagen, woran Sie erkrankt sind. Auch Ihre Krankenkasse darf diese Information nicht an Ihren Arbeitgeber weitergeben. Dies dient dem Schutz Ihrer Privatsphäre. Häufig informieren Arbeitnehmer Ihre Arbeitgeber aber darüber, was sie haben, weil sie nicht wollen, dass der Vorgesetzte denkt, man simuliert. Sie können also selbst entscheiden, ob Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren wollen. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Haben Sie sich mit einer hochansteckenden Krankheit – wie z.B. Corona – infiziert, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Eventuell müssen Sie sogar – je nach Erkrankung – das Gesundheitsamt informieren.
 
Wie lange bekomme ich trotz Krankheit meinen Lohn fortgezahlt?
 
Finanziell sind Sie als Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit abgesichert. Sechs Wochen oder 42 Kalendertage bekommen Sie Ihr reguläres Einkommen, vorausgesetzt, Sie waren vor Ihrer Erkrankung vier Wochen ohne Fehlzeiten beschäftigt. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung übernimmt die Krankenkasse. In Einzelfällen, z.B. bei Folgekrankheiten, ist eine Verlängerung der Entgeltfortzahlung möglich.
 
Was mache ich, wenn ich im Urlaub oder in der Probezeit krank werde?
 
Erkranken Sie im Urlaub, können Ihnen diese Krankheitstage laut Bundesurlaubsgesetz (BurlG) nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Schließlich dient Ihr Urlaub dazu, dass Sie sich von Ihrer Arbeit erholen. Aber auch hier gilt: Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mit, dass Sie krank sind, gehen Sie zum Arzt, lassen Sie sich krankschreiben und senden Sie Ihrem Arbeitgeber Ihr Attest.
 
Wenn Sie im Ausland erkranken, müssen Sie ebenfalls Ihrem Arbeitgeber sofort Bescheid geben und ihm Ihre Aufenthaltsadresse mitteilen. Sie müssen dafür sorgen, dass alle Informationen schnellstmöglich – auf Kosten des Arbeitgebers – an Ihren Arbeitgeber übermittelt werden.
 
In der Probezeit könnte Ihr Chef Ihnen theoretisch einfacher kündigen, sollten Sie krank sein. Aber das sollte eigentlich nur passieren, wenn Sie tatsächlich auffallend oft oder über einen sehr langen Zeitraum krank sind oder an einer chronischen Krankheit erkranken.
 
Was darf ich tun, wenn ich krank bin und was nicht?
 
Wie schon beschrieben, sollten Sie alles dafür tun, um schnell wieder gesund zu werden. Dennoch bedeutet eine Krankheit nicht, dass Sie an die Wohnung gefesselt sind. Alles, was der Arzt erlaubt, ist gestattet. Wenn Sie mit Ohrenschmerzen einkaufen oder mit gebrochenem Arm ins Kino gehen möchten, liegt das in Ihrem Ermessen, ob das angemessen ist oder nicht. Eine ausgiebige Shoppingtour oder gar Urlaub sind auf jeden Fall nicht drin! Ebenfalls wichtig: Wenn Sie krankgemeldet sind, dürfen Sie nicht arbeiten – auch nicht in einem Nebenjob! Das könnte sogar zu einer Kündigung führen.
 
Darf mich mein Chef kontrollieren oder mir kündigen?
 
Sollte Ihr Chef skeptisch sein, ob Sie wirklich krank sind, kann er sich zur Erstellung eines Gutachtens über Ihre Arbeitsunfähigkeit an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) wenden. Auch einen Detektiv dürfte er auf Sie ansetzen, der darf aber Ihre Privatsphäre nicht verletzen. Wenn Sie überführt werden, simuliert zu haben, ist das ebenfalls ein Grund für eine fristlose Kündigung.
 
Außerdem gibt es krankheitsbedingte Kündigungen, die jedoch an strenge Auflagen und Voraussetzungen geknüpft sind. Dazu zählen eine negative Gesundheitsprognose, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in Zukunft nicht mehr erfüllen kann. Auch wenn die betrieblichen Abläufe Ihres Arbeitgebers durch Ihre Krankheit Schaden nehmen würden, darf Ihnen gekündigt werden.
 
Wann darf ich wieder zur Arbeit gehen?
 
Sobald Sie sich gesund fühlen und auch von Ihrem Arzt grünes Licht haben, können Sie wieder zur Arbeit gehen. Wenn Ihre Krankschreibung länger gilt, muss Sie das nicht davon abhalten zu arbeiten. Ein Attest ist kein Arbeitsverbot. Aber: Überlegen Sie gut, ob Sie wirklich schon wieder ganz gesund und nicht mehr ansteckend sind. Wer sich krank in die Arbeit schleppt, tut damit weder sich selbst noch seinen Kollegen einen Gefallen.
 
Was mache ich, wenn mein Kind krank ist?
 
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, dürfen Sie bei Krankheit Ihres Kindes zuhause bleiben, wenn Ihr Kind höchstens 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat. Pro Kind stehen verheirateten Arbeitnehmern jeweils 30 Kalendertage zu. Allerdings ist der Anspruch bei mehr als zwei Kindern auf maximal 65 Tage im Jahr begrenzt. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Tage Freistellung pro Kind, hier ist die Dauer bei mehr als zwei Kindern auf 130 Tage begrenzt.
Autor: localjob Redakteur
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