Endlich Urlaub – aber muss ich immer noch für meinen Chef erreichbar sein?
Endlich Ferien! Das Meer plätschert, der Cocktail steht bereit – zwei Wochen kein Büro, keine Kollegen, kein Stress. Da klingelt das Handy – der Chef bittet darum, dass Sie schnell noch eine E-Mail verschicken. Das war’s mit der Erholung… Aber: Darf er das überhaupt? Müssen Sie im Urlaub erreichbar sein? Laut Bundesurlaubsgesetz: Nein. An freien Tagen müssen Beschäftigte komplett von ihrer Arbeit entbunden sein und müssen keine Telefonate oder E-Mails entgegennehmen. Wer eine Klausel im Vertrag hat, dass er auch im Urlaub erreichbar sein muss, sollte überprüfen, ob diese Regel überhaupt zulässig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich im Jahr 2000 ein Urteil gefällt (Az. 9 AZR 405/99), demzufolge solche Vereinbarungen in Verträgen nicht rechtmäßig sind. Zumindest, wenn es um die Werktage geht, die jedem Angestellten zustehen – als gesetzlicher Mindesturlaub. Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber zusätzlich freiwillig Urlaubstage gewährt, dann kann es an diesen Tagen vertraglich vereinbarte Sonderregelungen geben. Dann gibt es natürlich auch Ausnahmesituationen: Wenn zum Beispiel ein Notfall eintritt oder ein Passwort dringend benötigt wird. Aber selbst in solchen Situationen sind Sie nicht verpflichtet, erreichbar zu sein und müssen demnach auch keine Kündigung befürchten, wenn Sie eine E-Mail oder einen Anruf in Ihrem Urlaub unbeantwortet lassen.
Wem der Jahresurlaub nicht reicht, der kann beim Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub beantragen. Anspruch auf solch unbezahlten Urlaub haben Sie aber nur in wenigen Ausnahmen. Wer sich die Zustimmung seines Arbeitgebers zuvor nicht einholt, dem droht eine Abmahnung oder Kündigung. Den unbezahlten Urlaub sollten Sie unbedingt schriftlich beantragen und auch schriftlich genehmigen lassen. Da ein unbezahlter Urlaub als eine zusätzliche, private Vereinbarung neben dem Arbeitsvertrag anzusehen ist, existiert dafür keine gesetzliche Regelung. Während des unbezahlten Urlaubs wird kein Geld verdient, daher führt der Arbeitgeber in dieser Zeit auch keine Renten-, Pflege-, Unfall- oder Krankenversicherungsbeiträge ab. In den ersten vier Wochen des unbezahlten Urlaubs gilt der gesetzliche Versicherungsschutz, aber danach müssen Sie sich von den Sozialversicherungen abmelden und sich bei einer Krankenkasse freiwillig gesetzlich oder privat versichern.
Außer dem gesetzlich garantierten Urlaub und unbezahltem Urlaub gibt es auch noch den Sonderurlaub. So gibt es zum Beispiel bei der Geburt eines Kindes einen Tag Sonderurlaub, auch im Falle einer Eheschließung oder dem Tod eines Angehörigen gibt es freie Arbeitstage, ebenso bei einem Umzug. Aber die exakte Dauer eines Sonderurlaubs ist nicht gesetzlich festgelegt, daher gilt auch hier, dass man sich gut mit seinem Arbeitgeber abspricht.