Corona und Steuern

Corona und Steuern

Wann muss ich meine Steuererklärung abgeben? Darf ich meinen Arbeitsplatz zuhause absetzen? Alles wichtige zu Corona und Steuern gibt es hier!

Seit über einem Jahr ist alles anders!  Viele Menschen sind verunsichert, was sich bei der Steuererklärung geändert hat. Das Wichtigste zuerst: Die Steuererklärung von 2019 darf dieses Jahr aufgrund der Corona-Pandemie später abgegeben werden. Statt wie üblich bis zum 28. Februar muss sie jetzt erst bis zum 31. August 2021 beim Finanzamt sein. Zudem werden Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, Erstattungen von Steuervorauszahlungen früher ausgezahlt und Stundungsmöglichkeiten sind möglich. Ebenfalls wichtig: Wer 2020 in Kurzarbeit war, muss dennoch eine Steuererklärung abklären, zumindest wenn das Kurzarbeitergeld über 420 Euro lag. Zudem gibt es für 2020 eine Homeoffice-Pauschale. Diese im Dezember 2020 von der Bundesregierung beschlossene Pauschale liegt bei 5 Euro pro Tag, es können maximal 120 Tage geltend gemacht werden. Ein Arbeitszimmer zuhause lässt sich absetzen, aber nur, wenn es sich um ein „echtes“ Arbeitszimmer handelt. Ein Schreibtisch im Wohnzimmer zählt nicht. Die anteiligen Kosten wie Miete, Wasser, Strom oder Heizung dürfen angegeben werden. Der Höchstbetrag zum Absetzen eines Arbeitszimmers ist personenbezogen und auf 1.250 Euro festgesetzt.  Bei einem beruflichen Zweitwohnsitz darf unter anderem Verpflegungsaufwand geltend gemacht werden. Normalerweise gilt das nur für die ersten drei Monate des Aufenthalts am Zweitwohnsitz. War man aber mehr als vier Wochen am Stück nicht am Zweitwohnsitz, werden die drei Monate wieder von vorn gezählt. Diese Regelung gilt aber nur für einen beruflichen Zweitwohnsitz, nicht für eine Ferienwohnung. Wer im letzten Jahr aufgrund einer Kündigung eine Abfindung bekommen hat, muss diese ebenfalls versteuern. Eine Abfindung gehört zu den außerordentlichen Einkünften und kann daher unter Umständen nach der Fünftelregelung besteuert werden. Das bedeutet, dass die Abfindung günstiger besteuert wird. Wer Corona-Soforthilfen bekommen hat, muss diese ebenfalls versteuern, da sie als Betriebseinnahmen gelten.
 
Wem der Steuerdschungel zu unübersichtlich ist, der kann sich bei vielen Beratungsstellen oder online Hilfe holen! Auf jeden Fall sollte man alle steuerlichen Vorteile nutzen, auch wenn es mehr Aufwand bedeutet. Aber mehr Aufwand bedeutet in diesem Fall auch mehr Geld!
Autor: localjob Redakteur
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