Seit 2006 gibt es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das auch „Antidiskriminierungsgesetz“ genannt wird. Aber was genau ist das eigentlich? Das AGG soll vor allem Bewerber und Arbeitnehmer davor schützen, diskriminiert zu werden wegen ihrer ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, ihres Alters, ihres Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder einer Behinderung. Bei Einstellungsverfahren, Arbeitsbedingungen und dem Gehalt soll das AGG eine Benachteiligung verhindern. Von den oben genannten Gründen darf es also nicht abhängig sein, ob ein Bewerber einen Job oder eine Ausbildung bekommt. Das AGG gilt generell für Arbeitnehmer, Auszubildende, Bewerber, ehemalige Mitarbeiter, Leiharbeiter und arbeiternehmerähnliche Personen (Heimarbeiter). Das AGG unterscheidet vier Arten von Benachteiligung. So gibt es als erstes die unmittelbare Benachteiligung. Das bedeutet, man wird aus einem der oben genannten Gründe benachteiligt, also zum Beispiel, weil man eine Frau oder zu alt ist. Als zweites gibt es die mittelbare Benachteiligung. Hier gibt es dem Anschein nach eine Gleichbehandlung, aber bei genauerem Hinsehen zeigt sich, dass doch bestimmte Kriterien gelten. Das zeigt sich zum Beispiel beim Thema Teilzeit. Weil verhältnismäßig viele Frauen in Teilzeit arbeiten, handelt es sich um eine mittelbare Benachteiligung. Punkt Drei bei den Arten der Benachteiligung ist die Belästigung. Hierzu gehören Verhaltensweisen, die jemand aufgrund von Herkunft, Alter, Religion, Sexualität oder Behinderung erfährt. Ein körperlicher Übergriff oder Beleidigungen gegenüber einem ausländischen Mitarbeiter, wie z.B. „Spaghettifresser“ gegenüber einem Italiener, fallen unter diese Art der Benachteiligung. Die vierte Art ist die sexuelle Belästigung. Diese Belästigung kann auf körperlicher, verbaler oder nonverbaler Ebene stattfinden: Berührungen, Pfiffe, Blicke oder auch Darstellungen mit pornographischen Inhalten gehören dazu. Das AGG zeigt sich besonders deutlich in Stellenausschreibungen. So lassen sich fast keine Stellenanzeigen mehr finden, in denen eine „Assistentin“ gesucht wird oder „Deutsch als Muttersprache“ gewünscht ist. Sehr viel häufiger findet man dagegen den Zusatz (m/w/d) hinter der Stellenbeschreibung. Im Vorstellungsgespräch geht es weiter mit dem AGG: Hier dürfen nur Fragen gestellt werden, die mit dem Job zu tun haben. Auch so sollen Persönlichkeitsrechte geschützt werden. Fragen zur Familienplanung, zur gesundheitlichen Situation, zu privaten Ansichten oder generelle Fragen zur Person – wie zum Beispiel zu Vorstrafen, Alter, Herkunft, Privatleben oder Schulden – dürfen nicht gestellt werden, bzw. wenn sie gestellt werden, darf man mit einer Notlüge antworten. Gibt es Ausnahmen beim AGG? Ja, aber nur wenige. Wenn eine Bewerberin gefragt wird, ob sie schwanger ist und die Ausübung der Tätigkeit Mutter oder Kind gesundheitlich gefährden würde, muss sie die Frage wahrheitsgemäß beantworten. Wird für einen Film eine Darstellerin gesucht, weil die Rolle nur von einer Frau gespielt werden kann, darf ein Mann abgelehnt werden, ebenso, wenn die katholische Kirche einen Priester sucht und sich ein evangelischer Pastor bewirbt. Aber ansonsten gilt das AGG und wenn dagegen verstoßen wird, sollte man sich beschweren – entweder beim Betriebsrat, der Personalabteilung oder einem Gleichstellungsbeauftragten. In besonders schweren Fällen darf die Arbeitsleistung verweigert werden, auch Schadensersatz ist möglich.