Urlaub Urlaubsantrag

Ab in den Urlaub

Endlich Ferien! Aber haben Sie beim Urlaubsantrag alles richtig gemacht? Wie viel Urlaub steht Ihnen überhaupt zu?

Der Sommer steht vor der Tür, Reisen ist wieder erlaubt, also, schnell die Flüge gebucht und dem Chef eine E-Mail geschrieben, von wann bis wann man weg ist! Oder? Nein, so geht es leider nicht, auch wenn das natürlich der einfachste Weg wäre. Aber sowohl für den Urlaubsanspruch als auch für die Beantragung des Urlaubs gibt es Regeln.

Im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) wird der gesetzliche Urlaubsanspruch, der Jahresurlaub, die Dauer des Urlaubs und der Mindesturlaub geregelt. Außerdem ist dort festgelegt, dass Arbeitnehmer während ihres Urlaubs das volle Gehalt bezahlt bekommen. In Einzelvereinbarungen kann das Urlaubsrecht angepasst, ergänzt oder erweitert werden. Aber: Das Bundesurlaubsgesetz gibt immer die Mindestanforderungen vor. Recht auf Urlaub haben Angestellte, Arbeiter, Teilzeitkräfte, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Volontäre, Trainees und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbständige und freie Mitarbeiter, die von Unternehmen und Firmen wirtschaftlich abhängig sind. Der gesetzliche Mindesturlaub liegt laut BurlG bei einer 5-Tage-Woche bei 20 Urlaubstagen. Für besondere Personengruppen, wie z.B. unter 18-jährige, gibt es Sonderregelungen und Ausnahmen. Ebenfalls wichtig zu wissen: Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Nach diesen sechs Monaten muss ein Arbeitgeber einen Urlaubsantrag genehmigen, aber auch hier gibt es bestimmte Dinge, die berücksichtigt werden müssen. So zum Beispiel soziale Faktoren: Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern dürfen in der Ferienzeit vorgezogen werden. Ein Urlaubsantrag darf auch aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Wenn zum Beispiel eine Krankheitswelle herrscht oder ein wichtiges Projekt abgeschlossen werden muss, kann ein Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen.

Bis zum Jahresende sollte man seinen Jahresurlaub genommen haben. Angesparter Urlaub verfällt nach dem 31. März des Folgejahres. Mindestens einmal im Jahr hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf zwölf zusammenhängende freie Werktage als Urlaub. Ohne genehmigten Urlaubsantrag in die Ferien abzudüsen, ist ein Grund für eine Abmahnung. Um sich Ärger zu ersparen, sollte man sich seinen genehmigten Urlaub immer schriftlich bestätigen lassen.

Wenn man im Urlaub krank wird, sollte man sich das – auch im Ausland – bescheinigen lassen. So kann man seine Urlaubstage später nachholen und muss sich im Urlaub nicht ärgern, krank im Bett die kostbaren Urlaubstage zu vergeuden.

Auch wenn das für manche verlockend klingt: Sich seinen Urlaub auszahlen lassen geht nicht. Nur, wenn im Fall einer Kündigung der Resturlaub nicht gewährt wird, muss er finanziell abgegolten werden. Urlaubsanspruch verfällt bei einer Kündigung nicht, entscheidend für die Anzahl der restlichen Urlaubstage ist aber der Zeitpunkt der Kündigung. Erst ab der zweiten Jahreshälfte gilt der volle Urlaubsanspruch. So und jetzt? Urlaubsantrag ausfüllen und Koffer packen!

Autor: localjob Redakteur
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